Jun 18, 2026 von Yanik Botta, Peter Monien

Es ist offiziell: Die EU-Cyberresilienz-Verordnung wurde als Verordnung (EU) 2024/2847 im Amtsblatt veröffentlicht. Da wir uns mitten im Jahr 2026 befinden, ist aus der fernen EU-Regulierung ein konkreter, strikter Zeitplan geworden. Die Fristen sind gestaffelt, und die allerersten Meilensteine betreffen Schweizer Unternehmen bereits in wenigen Monaten. Wer digitale Produkte – von Software über IoT-Geräte bis hin zu eingebetteten Systemen – in die EU exportiert oder dort vertreibt, sollte jetzt handeln. Cybersicherheit wird mit dem CE-Kennzeichen zur einklagbaren Bedingung für den Marktzugang.
Die Verordnung wird nicht an einem einzigen Tag schlagartig gültig, sondern kommt in zwei Schritten. Das bedeutet akuten Handlungsbedarf:
Die erste Phase im Herbst 2026 konzentriert sich voll und ganz auf Prozesse, Transparenz und die berüchtigte 24-Stunden-Regel:
Während das Schwachstellenmanagement ab 2026 alle betrifft, entscheidet Anhang III der Verordnung ab Ende 2027 über die Art der Produktprüfung:
Umsatzstrafen drohen: Wer die grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Meldepflichten verletzt, riskiert Bussgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 2.5 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (Artikel 64).
Auch wenn der Druck hoch ist: Unternehmen, die den CRA nicht nur als lästige Pflicht, sondern als strategische Chance verstehen, sichern sich einen echten Vorsprung. Wer seine Hausaufgaben frühzeitig erledigt, schützt sich nicht nur vor Reputationsschäden und Systemausfällen, sondern hält das «Ticket» für den europäischen Binnenmarkt in den Händen – ein unschätzbarer Vertrauensbeweis für Ihre Kunden.
1. Produkt-Screening: Identifizieren Sie, welche Produkte unter den CRA fallen und in welche Klasse sie ab 2027 eingestuft werden.
2. Meldewege aufbauen: Richten Sie die internen Prozesse so ein, dass Ihr Team ab September 2026 innerhalb von 24 Stunden rechtssicher reporten kann.
3. Schwachstellenmanagement etablieren: Nur wer Kenntnisse über bekannte Schwachstellen und Exploits hat, ist in der Lage, zu erkennen, ob sein Produkt betroffen ist oder nicht.
4. Dokumentation vorbereiten: Stellen Sie sicher, dass Sicherheitsanleitungen für Kunden und Behörden maschinenlesbar und abrufbereit sind.
Cyberresilienz-Verordnung Teil 2:
1. Erstellung einer Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, aus der zumindest die obersten Abhängigkeiten der Produkte hervorgehen.
2. Die Sicherheit Ihrer betroffenen Produkte mit digitalen Elementen muss regelmässig und wirksam getestet und überprüft werden.
3. Die Installation eines Schwachstellenmanagements zur systematischen Überprüfung, Bewertung und wirksamen Behandlung von Schwachstellen, unter anderem durch Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen.
4. Erstellung und Umsetzung einer Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen (responsible disclosure).
Die Uhr tickt. Ob mit Penetration Tests oder der Entwicklung relevanter interner Vorgaben und Prozesse: Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Prozesse und Produkte rechtzeitig CRA-konform aufzustellen – pragmatisch, sicher und zukunftsorientiert.
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Quellen: